OLG Celle - Beschluss vom 08.05.2024
8 U 151/23
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 84/22

Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die geplante zahnmedizinische Versorgung im Unterkiefer

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 8 U 151/23

DRsp Nr. 2024/10648

Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die geplante zahnmedizinische Versorgung im Unterkiefer

1. Zur Bestimmung des Versicherungsfalls der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ist ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab zu berücksichtigen. Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Meinung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommt. 2. Der Ersatz für ein Zahnimplantat ist im konkreten Fall nicht geschuldet, weil der Versicherte nicht nachgewiesen hat, dass nach objektivem Maßstab eine zuvor gefertigte Geschiebeprothese defekt war und durch das Implantat ersetzt werden musste.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für beide Instanzen - für die 1. Instanz insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil - auf bis zu 7.000,00 € festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Juni 2024.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; VVG § 1 S. 1;

Gründe