OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.09.2024
8 U 36/24
Normen:
BGB § 947; BGB § 93;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 762/23
LG Aurich, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 762/23

Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines Embryonentransfers in eine Leihmutter

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 8 U 36/24

DRsp Nr. 2024/12032

Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines Embryonentransfers in eine Leihmutter

1. Zu den eigentumsrechtlichen Rechtsfolgen der Einnistung eines (Pferde-)Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute. 2. Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit. 3. Für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 93 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Sache von Bedeutung ist. 4. Für § 947 Abs. 2 BGB stellt der Wert der Hauptsache im Verhältnis zur Nebensache kein entscheidendes Kriterium dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aurich ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.