Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aurich ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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