OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.08.2024
8 U 36/24
Normen:
BGB § 947; BGB § 93;
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 762/23

Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines Embryonentransfers in eine Leihmutter

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 8 U 36/24

DRsp Nr. 2024/12040

Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines Embryonentransfers in eine Leihmutter

1. Zu den eigentumsrechtlichen Rechtsfolgen der Einnistung eines (Pferde-)Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute. 2. Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit. 3. Für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 93 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Sache von Bedeutung ist. 4. Für § 947 Abs. 2 BGB stellt der Wert der Hauptsache im Verhältnis zur Nebensache kein entscheidendes Kriterium dar.

Normenkette:

BGB § 947; BGB § 93;

[Grunde]

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.