LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.02.2024
2 Sa 58/21
Normen:
BGB § 611a; MTV § 5; MTV § 7 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1167/19

Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit; Berücksichtigung von auf Urlaub oder Krankheit beruhenden Ausfallzeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 58/21

DRsp Nr. 2024/14150

Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit; Berücksichtigung von auf Urlaub oder Krankheit beruhenden Ausfallzeiten

1. § 7 Abs. 1a des seit dem 01.01.2014 gültigen MTV Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auch für Arbeitszeitregelungen nach § 5 Abs. 2 MTV, also für solche gilt, die sich aus Vereinbarungen ergeben. 2. Im Übrigen ist tarifliche Voraussetzung zur Zahlung des Mehrarbeitszuschlages nicht das Überschreiten der bei Vollzeitbeschäftigung tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche, sondern entscheidend ist, ob die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, weil die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten führen würde, die nicht im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften steht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen 5 Ca 1167/19 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich von 28,5 Stunden insgesamt 421,80 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2019.