OLG Rostock - Beschluss vom 14.07.2023
4 U 52/23
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 3; BGB § 636; BGB §346 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2024, 138
IBR 2023, 610
MDR 2023, 1583
NJW-Spezial 2023, 716
NZBau 2024, 95
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 891/20

Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Lieferung und Installation einer Wärmepumpenanlage Zug um Zug gegen Herausgabe der von ihr betroffenen Bauteile

OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 52/23

DRsp Nr. 2024/9399

Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Lieferung und Installation einer Wärmepumpenanlage Zug um Zug gegen Herausgabe der von ihr betroffenen Bauteile

1. Bei dem Einbau einer Warmwasserheizungsanlage ist seitens des Unternehmers gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrosionsschutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen ausgehend von einer Prüfung des zu verwendenden Heizungsfüllwassers. 2. Sind drei Mängelbeseitigungsversuche erfolglos geblieben und hat sich nach jedem Nachbesserungsversuch weiterhin dasselbe Mängelsymptom gezeigt, so muss der Besteller letztlich kein Vertrauen mehr in die Zusagen des Unternehmers auf den Erfolg weiterer Bemühungen um Nacherfüllung haben und ist zum Rücktritt ohne (erneute) Nachfristsetzung berechtigt. 3. Der nachträgliche Einbau einer Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude ist grundsätzlich als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen.

Tenor

I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,

1.

im Falle der Beklagten, hinsichtlich der Berufungsanträge ein Anerkenntnis in dem folgenden Umfang abzugeben:

a. b. 2. 1. 2. 3.