OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.01.2024
5 U 60/23
Normen:
VVG § 19 Abs. 5; VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 360/21

Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 5 U 60/23

DRsp Nr. 2024/14855

Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 5; VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 818;

Gründe

I.

Die den Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz - nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags und Auszahlung von 20.610,23 € - in Höhe von 8.502,73 € weiterverfolgende Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 -, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts umfassend Bezug nimmt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.