OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2025
29 U 42/24
Normen:
BGB § 312g; BGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 78/23

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung aufgrund eines verbraucherschützenden Widerrufs durch den Bauherrn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 29 U 42/24

DRsp Nr. 2025/13400

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung aufgrund eines verbraucherschützenden Widerrufs durch den Bauherrn

Der Honoraranspruch kann entfallen, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, welche den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge beinhaltet. Im Einzelfall kann eine Beendigungserklärung im Einzelfall durch den Tatrichter auch als freie Kündigung i.S.d. § 648 BGB ausgelegt bzw. umgedeutet werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2024 - Az. 2-31 O 78/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin zur Last.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 5.307,40 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 312g; BGB § 355;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung aufgrund eines verbraucherschützenden Widerrufs.