Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2024 - Az. 2-
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin zur Last.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 5.307,40 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung aufgrund eines verbraucherschützenden Widerrufs.
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