BGH - Urteil vom 06.05.2020
IV ZR 102/19
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
VersR 2020, 838
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 5944/17
LG Stuttgart, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 136/18

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. bei behaupteten Vorliegen von formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation

BGH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 102/19

DRsp Nr. 2020/7062

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. bei behaupteten Vorliegen von formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 4. Zivilkammer - vom 20. März 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.864,93 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Tatbestand