BGH - Urteil vom 20.05.2020
IV ZR 234/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 1029
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 140/18
OLG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/19

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Widerspruch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 234/19

DRsp Nr. 2020/7836

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Widerspruch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.860,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;

Tatbestand