BGH - Urteil vom 12.10.2021
VI ZR 513/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 202
DAR 2022, 429
MDR 2022, 162
NJW 2022, 543
VersR 2022, 250
ZIP 2022, 488
r+s 2022, 108
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 767/17
LG Limburg, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 189/18

Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven Schadensabrechnung

BGH, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 513/19

DRsp Nr. 2022/14

Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven Schadensabrechnung

a) Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen.b) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 365,21 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand