OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2024
7 U 150/23
Normen:
BGB § 823; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 431/21

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Unfalls mit einem Bagger auf einem Betriebsgelände; Beachtung der Kardinalspflichten bei der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 7 U 150/23

DRsp Nr. 2024/15575

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Unfalls mit einem Bagger auf einem Betriebsgelände; Beachtung der Kardinalspflichten bei der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots

Wird ein Bagger auf einem offen zugänglichen Betriebsgelände, ohne dass andere Nutzer des Betriebsgeländes (z. B. Arbeiter, Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer) von den von Betriebsfahrzeugen ausgehenden Gefahren ausgeschlossen sind, rückwärts gefahren, sind als spezifische Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots die Kardinalpflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten (in Fortschreibung zu Parkplatzunfällen nach BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2023 - I-7 U 3/23, BeckRS 2023, 7637 = juris Rn. 9).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 431/21) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: