OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.10.2024
3 W 7/24
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115;
Fundstellen:
NJW 2025, 79
DAR 2024, 680
MDR 2025, 106
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 43/24

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Beschädigung des Heckbereichs mit reparierten Vorschäden

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 3 W 7/24

DRsp Nr. 2025/306

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Beschädigung des Heckbereichs mit reparierten Vorschäden

Tenor

I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

II. Die sofortige Beschwerde gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 31.05.2024 - 10 O 43/24 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115;

Gründe

I.

Der Kläger hat erstinstanzlich den Zweitbeklagten als Fahrer sowie die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei dem Unfall, der sich am 25.10.2022 in ... ereignete, wurde der Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.