Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am 05.04.2019 im Haus der Beklagten zu 1) geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen seiner Entbindung auf Schadensersatz und Feststellung der künftigen Haftung in Anspruch.
1. 2. 3.
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