SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2024
7 U 82/23
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 331
zfs 2024, 315
NJW-RR 2024, 769
SVR 2024, 230
MDR 2024, 897
VRS 2024, 159
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 204/21

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 7 U 82/23

DRsp Nr. 2024/7603

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des von hinten Auffahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Voranfahrende in der Anfahrtphase bei Grünlicht abgebremst hat. 2. Ein unerwartetes Abbremsen ist nicht mit einem "starken Abbremsen" nach dem § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gleichzusetzen. Wer gerade erst angefahren ist, kann schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.649 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2021 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug die Klägerin zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 %.

5.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.