SchlHOLG - Beschluss vom 21.02.2024
7 U 104/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 956
VRS 2024, 294

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 104/23

DRsp Nr. 2024/7604

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

1. Ein Busfahrer, der im Rahmen des Shuttle-Dienstes zu nächtlicher Stunde bei einer Landjugendfeier eingesetzt ist, muss mit regem Fußgängerverkehr und auch mit angetrunkenen Gästen rechnen. Dies erfordert ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Umsicht. 2. Ein Mitverschulden der auf dem Schachtring sitzenden Person ist nicht ersichtlich. Ein vorwerfbares Eigenverschulden ist auch nicht darin zu sehen, dass der Geschädigte nahe der Fahrbahn auf einem Schachtring saß und sich währenddessen mit seinem Smartphone beschäftigte. Auch die Alkoholisierung des Geschädigten begründet in dieser Situation kein unfallbedingtes Mitverschulden. Dass er den herannahenden Bus erst zu spät bemerkt hat, kann auch mit - nicht vorwerfbarer - Unaufmerksamkeit bzw. Ablenkung erklärt werden.

Tenor