SchlHOLG - Beschluss vom 26.02.2024
7 U 130/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1032
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/23

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

SchlHOLG, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 130/23

DRsp Nr. 2024/7605

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

1. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung von lediglich 3 bis 5 km/h und einer entsprechenden Fahrgastzellenbeschleunigung von max. 1,5 g ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unfallbedingten LWSDistorsion gekommen. 2. Die Hinweispflicht des Gerichts beschränkt sich darauf, auf Bedenken zur Schlüssigkeit hinzuweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, die Klage schlüssig zu machen. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt - im Anwaltsprozess - die korrespondierende Hinweispflicht.

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.