SchlHOLG - Beschluss vom 09.04.2024
7 U 97/23
Normen:
StVO § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 20.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 208/22

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

SchlHOLG, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 97/23

DRsp Nr. 2024/7699

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

1. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbeitet. Der Straßenbaulastträger muss Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren schützen und dafür sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnisentsprechendem Zustand befindet. 2. Wer unbefestigte Flächen, die nicht als Parkflächen gekennzeichnet wurden, zum Parken nutzt, hat äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Ein Baumstumpf auf einem Grünstreifen stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das 20.05.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg, Aktenzeichen 7 O 208/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.023,05 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

1. 2.