Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.10.2020, Az.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für den streitbefangenen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen ..., eine Kraftfahrtversicherung nach dem Tarif Top mit Schadenskomfortschutz, bestehend u.a. aus einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23.07.2018, Bl. 5 f. d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Basis, Top, Stand 01.10.2017 (im Folgenden:
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