OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2024
12 U 95/22
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 3; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 3233
BauR 2024, 1691
NZBau 2024, 673
ZfBR 2024, 641
MDR 2024, 1512
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 456/19

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns für Nullpositionen bei Wegfall von einzelnen Leistungen nach Vertragsschluss; Durch AGB festgelegte Begrenzung der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist auf einen Maximalwert

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 12 U 95/22

DRsp Nr. 2024/10508

Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns für Nullpositionen bei Wegfall von einzelnen Leistungen nach Vertragsschluss; Durch AGB festgelegte Begrenzung der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist auf einen Maximalwert

1. Ordnet der Auftraggeber nachträglich den Wegfall einzelner Leistungen eines Einheitspreisvertrages an und kommen diese Leistungen dann letztlich einvernehmlich nicht zur Ausführung, liegt kein der Äquivalenzstörung durch Mengenminderung im Sinne des § 2 VOB/B entsprechender Sachverhalt vor. Für die Abrechnung der nicht unter § 2 VOB/B fallenden Nullpositionen kommt dann nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 02.04.2019 - 28 U 413/19, juris), sofern sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben. 2. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Nettoauftragssumme begrenzt ist, beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 - VII ZR 42/22, juris).