Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 17.07.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 05.07.2024 - Einzelrichterin - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch nach § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
2.
Der richtigerweise zu stellende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, das Kind A. ... aufgrund des Betreuungsvertrages einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Nutzung der Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin ... zuzulassen, hat keinen Erfolg.
3.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zwar nicht schon - entgegen den Darlegungen des Landgerichts - wegen eines fehlenden Verfügungsgrundes abzulehnen.
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