OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.06.2024
5 U 28/24
Normen:
VVG § 160 Abs. 2; BGB § 518; BGB § 671 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1487
FamRZ 2024, 1974
ZEV 2024, 859
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 71/23

Anspruch der als Erben der versicherten Person bezeichneten Bezugsberechtigte auf Berechtigung an einer Todesfallleistung aus einer von dem Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 5 U 28/24

DRsp Nr. 2024/13764

Anspruch der als Erben der versicherten Person bezeichneten Bezugsberechtigte auf Berechtigung an einer Todesfallleistung aus einer von dem Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2024 - 6 O 71/23 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Den Klägern wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Normenkette:

VVG § 160 Abs. 2; BGB § 518; BGB § 671 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.