LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2024
5 Sa 150/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1022/21

Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz des durch eine verspätete Abrechnung von 29 Bildungsmaßnahme entstandenen Schadens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 150/23

DRsp Nr. 2024/8963

Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz des durch eine verspätete Abrechnung von 29 Bildungsmaßnahme entstandenen Schadens

1. Soweit nach § 619a BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeberliegt, gilt dies sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. 2. Der Umfang der einem Arbeitnehmer obliegenden Vertragspflichten ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2023, Az. 2 Ca 1022/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 619a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.