OLG Dresden - Urteil vom 01.10.2024
4 U 446/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 2690/22

Anspruch des Gebäudeversicherers auf Begleichung der Kosten für Schäden an einem Haus durch fehlerhaftes Betanken eines in der Garage befindlichen PKW mit einem Benzinkanister; Einstufung des händischen Befüllens als bei Betrieb des Fahrzeugs

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 4 U 446/24

DRsp Nr. 2024/14413

Anspruch des Gebäudeversicherers auf Begleichung der Kosten für Schäden an einem Haus durch fehlerhaftes Betanken eines in der Garage befindlichen PKW mit einem Benzinkanister; Einstufung des händischen Befüllens als "bei Betrieb des Fahrzeugs"

Schäden beim Betankungsvorgang sind nur dann beim Betrieb eines Fahrzeugs eingetreten, wenn sich bei der Schadensentstehung die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5.3.2024 - 3 O 2690/22 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 82.852,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.