Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5.3.2024 -
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 82.852,38 EUR festgesetzt.
I.
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