OLG Hamm - Urteil vom 17.05.2024
11 U 57/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2025, 19
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 340/21

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Verweisung auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur des Fahrzeuges in der benannten markenungebunden Fachwerkstatt

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 11 U 57/23

DRsp Nr. 2024/12115

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten; Verweisung auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur des Fahrzeuges in der benannten markenungebunden Fachwerkstatt

Der Umstand, dass ein verunfalltes, mehr als drei Jahre altes Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht "scheckheftgepflegt" ist, kann im (zu prüfenden) Einzelfall nicht ausreichen, um den Geschädigten auf die Inanspruchnahme einer technisch gleichwertigen Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen und ihm die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu versagen. Beim Geschädigten können weitere Umstände vorliegen, wie z.B. eine durchgehende Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt, nach denen die Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.