BGH - Urteil vom 08.02.2011
VI ZR 79/10
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2011, 252
NJW 2011, 1435
NZV 2011, 335
VersR 2011, 547
r+s 2011, 224
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 26/09
AG Velbert, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 58/08

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener, mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzter Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 79/10

DRsp Nr. 2011/5282

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener, mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzter Reparaturkosten

Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 287;

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.