OLG Köln - Urteil vom 27.02.2024
9 U 40/23
Normen:
MB/KT a.F. § 4 Abs. 4; VVG § 203 Abs. 4; VVG § 164;
Fundstellen:
r+s 2024, 263
VuR 2024, 240
MDR 2024, 902
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 168/21

Anspruch des Inhaber einer Krankentagegeldversicherung auf Zahlung einer höheren als der von dem Versicherer gewährten Zahlung eines Krankentagegeldes wegen Arbeitsunfähigkeit; Tatsächliches Nettoeinkommen geringer als das bei Versicherungsschluss angebene Einkommen

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 40/23

DRsp Nr. 2024/6275

Anspruch des Inhaber einer Krankentagegeldversicherung auf Zahlung einer höheren als der von dem Versicherer gewährten Zahlung eines Krankentagegeldes wegen Arbeitsunfähigkeit; Tatsächliches Nettoeinkommen geringer als das bei Versicherungsschluss angebene Einkommen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.01.2023 (23 O 168/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MB/KT a.F. § 4 Abs. 4; VVG § 203 Abs. 4; VVG § 164;

Gründe

I.

1. 2. 3.