OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.06.2024
5 U 38/23
Normen:
BGB § 434 Abs. 2; BGB § 650a;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1477
NZBau 2025, 33
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 45/21

Anspruch des Inhabers eines Küchenstudios auf restliche Zahlung für eine Einbauküche im neu zu errichteten Einfamilienhaus; Vertrag mit dem Schwerpunkt Bauvertrag; Verwendung verbraucherschädlicher Klauseln

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 5 U 38/23

DRsp Nr. 2024/15628

Anspruch des Inhabers eines Küchenstudios auf restliche Zahlung für eine Einbauküche im neu zu errichteten Einfamilienhaus; Vertrag mit dem Schwerpunkt Bauvertrag; Verwendung verbraucherschädlicher Klauseln

Tenor

1. Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und er beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels Erreichen der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 600 € lediglich als Anschlussberufung statthaft ist. Sie verliert aber als solche ihre Wirkung, wenn die Berufung des Klägers zurückgenommen oder durch Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.

3. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf insgesamt 17.501,47 € (Klage 16.701,47 €, Widerklage 800,-€) festzusetzen.

4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2024

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 2; BGB § 650a;

Gründe

I.

1. 2.