1. Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und er beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels Erreichen der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 600 € lediglich als Anschlussberufung statthaft ist. Sie verliert aber als solche ihre Wirkung, wenn die Berufung des Klägers zurückgenommen oder durch Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
3. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf insgesamt 17.501,47 € (Klage 16.701,47 €, Widerklage 800,-€) festzusetzen.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2024
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