OLG München - Urteil vom 15.02.2024
25 U 8641/21
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; § 9 Nr. 2 Buchst. b VB-Geschäft 08;
Fundstellen:
VK 2024, 113
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 17699/20

Anspruch des Inhabers eines Uhrengeschäftes aus einem Geschäftsversicherungsvertrages gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten aus einem Einbruch in den Geschäftsräumen

OLG München, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 25 U 8641/21

DRsp Nr. 2024/13744

Anspruch des Inhabers eines Uhrengeschäftes aus einem Geschäftsversicherungsvertrages gegen den Versicherer auf Übernahme der Kosten aus einem Einbruch in den Geschäftsräumen

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.10.2021, Az. 12 O 17699/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.692,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; § 9 Nr. 2 Buchst. b VB-Geschäft 08;

Entscheidungsgründe

A.

I. II. III.