OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2023
1 U 183/22
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 261/21

Anspruch des Krankenversicherers gegen den Kfz_Versicherer auf Ersatz für von ihr geleistete Schadensersatzzahlungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Unfallopfer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 1 U 183/22

DRsp Nr. 2024/11749

Anspruch des Krankenversicherers gegen den Kfz_Versicherer auf Ersatz für von ihr geleistete Schadensersatzzahlungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für ein bei einem Verkehrsunfall schwer verletztes Unfallopfer

Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang zwischen einem Pflichtverstoß, der hierdurch begründeten Gefahrenlage und einem Schaden genügt für eine haftungsrechtliche Zurechnung nicht. Stellt sich die durch einen vorangegangenen Pflichtverstoß vorwerfbar veranlasste Schaffung einer Unfallstelle als Hindernis als gegenüber den übrigen Beiträgen deswegen völlig untergeordnete Gefahrenquelle dar, weil davon auszugehen ist, dass sie ohne die gefahrerhöhenden Beiträge der übrigen Beteiligten einfach zu beherrschen gewesen wäre, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ( 23 O 261/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.