OLG Oldenburg - Urteil vom 25.11.2024
9 U 40/23
Normen:
BGB § 536a; BGB § 307; BGB § 309;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 216/22

Anspruch des Mieters einer Ferienwohnung auf Schadensersatz wegen einer aufgrund eines mangelhaften mitvermieteten Gegenstandes verursachten Schadens

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024 - Aktenzeichen 9 U 40/23

DRsp Nr. 2024/14905

Anspruch des Mieters einer Ferienwohnung auf Schadensersatz wegen einer aufgrund eines mangelhaften mitvermieteten Gegenstandes verursachten Schadens

Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 65.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 536a; BGB § 307; BGB § 309;

Gründe

I.

1. 2. 3.