OLG Naumburg - Urteil vom 24.09.2024
1 U 86/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630d Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 52/21

Anspruch des Patienten auf Schmerzensgeld gegen den behandelnden Zahnarzt wegen ohne seine Einwilligung erfolgter Ausweitung der Behandlung mit einhergehender Verletzung des Nervus lingualis

OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 1 U 86/23

DRsp Nr. 2024/13203

Anspruch des Patienten auf Schmerzensgeld gegen den behandelnden Zahnarzt wegen ohne seine Einwilligung erfolgter Ausweitung der Behandlung mit einhergehender Verletzung des Nervus lingualis

Führt die ohne Einwilligung der Patientin vorgenommene Erweiterung der zahnärztlichen Behandlung zur Verletzung des Nervus lingualis, kann unter dem weiteren Gesichtspunkt der Genugtuung ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR in Betracht kommen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2023 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630d Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823;

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1, 543 I, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

I.