OLG München - Beschluss vom 19.02.2024
15 U 3572/23 Rae e
Normen:
VVG § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15279/22
OLG München, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3572/23

Anspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers aufgrund erfolgloser Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Darlehenswiderruf

OLG München, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 15 U 3572/23 Rae e

DRsp Nr. 2024/7333

Anspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers aufgrund erfolgloser Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Darlehenswiderruf

Ist ein außergerichtliches Vorgehen offensichtlich aussichtslos, hat ein Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt in diesem Fall auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und sie erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist in diesem Fall nicht geboten. Gleiches gilt, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos, sondern lediglich risikobehaftet war, da die Erfolgsaussichten offen oder ungewiss waren.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.08.2023, Az. 4 O 15279/22, wird zurückgewiesen mit folgender Maßgabe:

Das vorgenannte Urteil wird in Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass "an die Widerklägerin" durch ... ersetzt wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.688,63 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.