OLG Brandenburg - Urteil vom 03.05.2024
11 U 19/24
Normen:
VVG § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 50/23

Anspruch des Versicherten auf Ausfertigung und Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 11 U 19/24

DRsp Nr. 2024/13591

Anspruch des Versicherten auf Ausfertigung und Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages

1. Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit euiner Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt. 2. Vom Versicherungsnehmer verlangte Auskünfte bezogen auf Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung nach dem § 203 Abs. 2 VVG sowie auf den Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und erfolgter Tarifbeendigungen betreffen personenbezogene Daten. Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne Weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2024, Az. 13 O 50/23, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. - - - 2. 3. 4. 5. 6.