Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 13. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Höhe von 784,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2013 zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 28. August 2013 weiterhin teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 784,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2013 zu zahlen.
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