OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.2024
2 U 26/23
Normen:
VVG § 14 Abs. 1; VVG § 115; VVG § 119 Abs. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 504/2024
ZAP 2024, 856
MDR 2024, 1251
zfs 2024, 570
NJW-RR 2024, 1295
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 105/22

Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege des Regresses von dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Ausgleich von Schäden aus einem Verkehrsunfall

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 2 U 26/23

DRsp Nr. 2024/10448

Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege des Regresses von dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Ausgleich von Schäden aus einem Verkehrsunfall

1. Die Fälligkeitsregelung des § 14 Absatz 1 VVG ist auf Direktansprüche Dritter gem. § 115 VVG nicht anwendbar. 2. Verletzt ein Dritter bei der Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Versicherer die Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Belegen, begründet dies kein Zurückbehaltungsrecht des Versicherers an der zu leistenden Entschädigung. 3. Im Einzelfall kann bei der Verletzung einer Obliegenheit gem. § 119 Absatz 3 VVG der Anspruch auf Prozesszinsen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Ulm vom 19.01.2023 aufgehoben, soweit die Beklagte in Ziffer 1 verurteilt wurde, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.627,17 Euro seit dem 26.11.2021 und aus 11.300,03 Euro seit 28.06.2022 zu bezahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.