LAG Köln - Urteil vom 04.04.2024
6 Sa 340/23
Normen:
TVG § 3; ERA § 2 Abs. 3; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4991/22

Anspruch einer Mitarbeiterin im Kundenzentrum auf tarifgerechte Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens; Nachzahlung von daraus folgenden Vergütungsdifferenzen

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 340/23

DRsp Nr. 2024/12378

Anspruch einer Mitarbeiterin im Kundenzentrum auf tarifgerechte Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens; Nachzahlung von daraus folgenden Vergütungsdifferenzen

Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 findet die Eingruppierung nach den übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben statt (§ 2 Abs. 3 ERA). Es kommt also weniger darauf an, was die einzugruppierende Person tut, sondern eher darauf, was sie tun soll.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2023 - 1 Ca 4991/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; ERA § 2 Abs. 3; BGB § 611a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und um die Zahlung von daraus folgenden Vergütungsdifferenzen.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.