OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2024
13 U 419/19
Normen:
BGB § 633; BGB § 634; BGB § 638; AGBGB a.F. § 9 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2024, 1176
ZfBR 2024, 532
BauR 2024, 1842
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 129/17

Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz wegen behaupteter Mängel; Fehlendes schutzwürdiges Vertrauen des Bauträgers auf die Wirksamkeit der Abnahme bei Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel in seinen AGB`s

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 13 U 419/19

DRsp Nr. 2024/9618

Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz wegen behaupteter Mängel; Fehlendes schutzwürdiges Vertrauen des Bauträgers auf die Wirksamkeit der Abnahme bei Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel in seinen AGB`s

1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (Anschluss OLG Stuttgart v. 31.03.2015 - 10 U 46/14). 2. Im Falle einer in Folge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart v. 02.04.2024 - 10 U 13/23). 3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. rechnen musste (entgegen OLG München v. 01.12.2023 - 28 U 3344/23).

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