LAG München - Urteil vom 19.12.2023
6 Sa 281/23
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 3945/22

Anspruch eines Arztes auf Zahlung von Überstundenvergütung; Darlegungslast des Arbeitnehmers dass die Leistung der Überstunden durch die Arbeitgeberin angeordnet war

LAG München, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 281/23

DRsp Nr. 2024/14708

Anspruch eines Arztes auf Zahlung von Überstundenvergütung; Darlegungslast des Arbeitnehmers dass die Leistung der Überstunden durch die Arbeitgeberin angeordnet war

1. Die Regelung in § 4a TVG dispositiv. 2. Gemäß § 9 Abs. 6b) TV-Ärzte/VKA sind Überstunden nur diejenigen Stunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers, im Fall der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 7 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA, außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind. 3. Entscheidet sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken ohne jede arbeitgeberseitige Veranlassung zu einer überobligatorischen Leistung, kann er für eine solche Leistung keine zusätzliche Vergütung erwarten.

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.04.2023, Az.: 38 Ca 3945/22 wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge.

Der Kläger war vom 01.08.1989 bis zum 28.02.2022 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzt gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1998 (Bl. 9 ff d.A.) beschäftigt.

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