1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.04.2023, Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge.
Der Kläger war vom 01.08.1989 bis zum 28.02.2022 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzt gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1998 (Bl. 9 ff d.A.) beschäftigt.
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