OLG Köln - Urteil vom 27.08.2024
3 U 81/23
Normen:
StVO § 21a S. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2024, 3660
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 254/22

Anspruch eines Haftpflichtversicherers auf Regress im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Verletzung der Anschnallpflicht; Fahren unter Alkoholeinfluss

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 81/23

DRsp Nr. 2024/13370

Anspruch eines Haftpflichtversicherers auf Regress im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Verletzung der Anschnallpflicht; Fahren unter Alkoholeinfluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.07.2023 - 1 O 254/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 21a S. 1 S. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Haftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Regress.

1. 2. 3.