LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.04.2024
2 Sa 90/23
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 260/21

Anspruch eines Kraftfahrzeugsfahres gegen seinen ehemals ihn beschäftigenden Arbeitgeber auf Vergütung und Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 90/23

DRsp Nr. 2024/15707

Anspruch eines Kraftfahrzeugsfahres gegen seinen ehemals ihn beschäftigenden Arbeitgeber auf Vergütung und Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen

1. Eine Vereinbarung zur Kurzarbeit ist nach dem § 307 BGB unwirksam, wenn sie mangels Festlegung von Dauer und Umfang möglicher Kurzarbeit dem Transparenzgebot nicht genügt. 2. Eine Nettoentgeltklage ist zwar prozessrechtlich möglich, kann jedoch nur dann begründet sein, wenn die Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben.

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 11 Ca 260/21 teilweise abgeändert. Es lautet danach zu Ziffer 1 und zu Ziffer 2 wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2020 bis August 2020 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.666,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 320,25 € seit dem 16.05.2020,

aus 377,85 € seit dem 16.06.2020,

aus 336,84 € seit dem 16.07.2020,

aus 358,65 € seit dem 16.08.2020 und

aus 273,02 € seit dem 16.09.2020 zu zahlen.

2.