OLG Köln - Urteil vom 27.06.2024
24 U 132/23
Normen:
BGB § 656d Abs. 1 S.1; BGB § 134; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 88/23

Anspruch eines Maklers auf Zahlung von Honorarkosten für die Vermittlung einer Immobilie; Nichtigkeit des Maklervertrages wegen fehlender Vereinbarungen zum Honorar

OLG Köln, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 24 U 132/23

DRsp Nr. 2024/14585

Anspruch eines Maklers auf Zahlung von Honorarkosten für die Vermittlung einer Immobilie; Nichtigkeit des Maklervertrages wegen fehlender Vereinbarungen zum Honorar

1. § 656d BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Makler unmittelbar mit der Person, die ihn nicht beauftragt hat, in der Gestalt eine Vereinbarung trifft, dass Letztgenannte sich zu einer (teilweisen) Übernahme (§ 414 BGB) der Verpflichtung des Auftraggebers nach § 652 Abs. 1 BGB verpflichtet. Für die Anwendbarkeit des § 656d BGB ist es auch unerheblich, ob es sich um eine Schuldübernahme oder nur einen Schuldbeitritt handelt, durch welchen beide Kaufvertragsparteien zur gesamtschuldnerischen Außenhaftung gegenüber dem Makler in voller Höhe der Auftraggeberschuld (§ 421 S. 1 BGB) verpflichtet bleiben. 2. Ein Verstoß gegen § 656d BGB führt - anders als ein Verstoß gegen § 656c BGB - nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der getroffenen Abwälzungsvereinbarung. Vielmehr ist die Vereinbarung nur insoweit nichtig, als sie tatsächlich gegen das gesetzliche Verbot verstößt, mithin nur hinsichtlich des den hälftigen Betrag überschießenden Teils.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 88/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: