BGH - Beschluss vom 04.09.2024
IV ZR 365/22
Normen:
VVG § 5a; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 121/21
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 67/22

Anspruch gegen den Lebensversicherer nach Widerspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Riester-Renten-Vertrages

BGH, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen IV ZR 365/22

DRsp Nr. 2024/14020

Anspruch gegen den Lebensversicherer nach Widerspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Riester-Renten-Vertrages

1. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. 2. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten das Vertrauen des Versicherers darauf bestärkt, dass er an dem Vertrag festhalten will.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a; VAG § 10a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Lebensversicherer nach Widerspruch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (im Folgenden: AltZertG) zertifizierten Vertrages über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente).