Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. In der Präambel dieses Vertrags heißt es auszugsweise:
| "2.2.14 |
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|