BGH - Urteil vom 01.07.2025
VI ZR 278/24
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 123 O 4034/22
OLG München, vom 25.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 4671/23

Anspruch gegen Haftpflichtversicherer Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht; Uneingeschränkte Überprüfungspflicht des Gerichtes der Regelungen über die Instandsetzung des Autobahnabschnitts im Konzessions- und O&M-Vertrag

BGH, Urteil vom 01.07.2025 - Aktenzeichen VI ZR 278/24

DRsp Nr. 2025/11352

Anspruch gegen Haftpflichtversicherer Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht; Uneingeschränkte Überprüfungspflicht des Gerichtes der Regelungen über die Instandsetzung des Autobahnabschnitts im Konzessions- und O&M-Vertrag

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 398;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. In der Präambel dieses Vertrags heißt es auszugsweise:

"2.2.14