OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2024
1 U 21/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 78; SGB VII § 104;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1229
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 269/21

Anspruch im Wege des Versicherungsregresses auf Ausgleich der Hälfte der an die Berufsgenossenschaft wegen eines Unfallereignisses mit Personenschaden gezahlten Beträge; Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten für weitere Forderungen aus dem Schadensfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 1 U 21/23

DRsp Nr. 2024/13188

Anspruch im Wege des Versicherungsregresses auf Ausgleich der Hälfte der an die Berufsgenossenschaft wegen eines Unfallereignisses mit Personenschaden gezahlten Beträge; Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten für weitere Forderungen aus dem Schadensfall

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Zivilgerichte an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist. Ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, darf der Haftungsfall keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9a. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 13.5.2022 (9a O 269/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.