OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2024
7 U 30/23
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2024, 155
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 116/22

Anspruchsausschließendes Mitverschulden eines Radfahrers durch Provokation eines Auffahrunfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 30/23

DRsp Nr. 2024/8060

Anspruchsausschließendes Mitverschulden eines Radfahrers durch Provokation eines Auffahrunfalls

Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 37 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) verwiesen wird, greifen nicht durch.