Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. Januar 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 13. August 2014 verurteilt, an den Kläger 2.334,76 € nebst 1% Säumniszuschlag pro angefangenem Monat aus 243,90 € seit Mai 2012 und aus je 429,52 € seit Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den bei ihm krankenversicherten Beklagten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum Mai 2012 bis Dezember 2012 geltend.
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