OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2021
I-1 U 122/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 20/20

Ansprüche aus einem VerkehrsunfallKollision eines Rettungswagens mit einem verbotswidrig geparkten PKWHaftungsverteilung von 75 zu 25 zulasten des Rettungswagens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen I-1 U 122/20

DRsp Nr. 2021/6805

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall Kollision eines Rettungswagens mit einem verbotswidrig geparkten PKW Haftungsverteilung von 75 zu 25 zulasten des Rettungswagens

1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75: 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (2b O 20/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.03.2019 in der N. Straße Düsseldorf unter Beteiligung eines Rettungsfahrzeugs der Beklagten ereignete.

1. 2. 1. 2.