OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2024
4 U 242/22
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 109/22

Ansprüche der Versicherten gegen den Versicherer auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 242/22

DRsp Nr. 2024/12812

Ansprüche der Versicherten gegen den Versicherer auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages

1. Auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, etwa wenn der Widerspruchsführer durch sein Verhalten den begründeten Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt durchführen zu wollen. 2. Eine Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers kann auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 109/22, wird auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § ;