1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17.09.2021, Az.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17.09.2021, Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.
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