OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2024
8 U 166/20
Normen:
BGB § 630h Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
MedR 2024, 889
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 200/17

Ansprüche eines Kranken- und Pflegeversicherers im Zusammenhang mit einem ambulanten Eingriff aus übergegangenem Recht; Folgeschwere Hirnschäden nach einer durchgeführten Anästhesie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 8 U 166/20

DRsp Nr. 2024/6889

Ansprüche eines Kranken- und Pflegeversicherers im Zusammenhang mit einem ambulanten Eingriff aus übergegangenem Recht; Folgeschwere Hirnschäden nach einer durchgeführten Anästhesie

1. Dem behandelnden Arzt ist ein Anamnesefehler vorzuwerfen, weil er vor der Durchführung der ambulanten Operation in Vollnarkose nicht hinreichend geklärt hat, ob der Patient unter der heterozygoten oder der homozygoten Form der ihm mitgeteilten Sichelzellenanämie litt. 2. Der Anamnesefehler ist grob fehlerhaft, wenn der Arzt mit dem Wissen nach dem medizinischen Facharztstandard eine ambulante Operation in Vollnarkose entweder ablehnen oder nur unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen durchführen hätte dürfen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.05.2020 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 630h Abs. S. 1;